Der EuGH hat die Grenzen des DS-GVO-Auskunftsrechts geschärft. Bereits ein erster Auskunftsantrag kann im Ausnahmefall missbräuchlich sein. Entscheidend ist, ob der Antrag der Kontrolle der Datenverarbeitung dient oder nur dazu genutzt werden soll, gezielt einen späteren Schadensersatzanspruch vorzubereiten.
Ein Auskunftsantrag kann seinen Schutz verlieren, sofern er nicht der Informationskontrolle, sondern lediglich der strategischen Vorbereitung von Schadensersatzforderungen dient, so entschied der EuGH mit Urteil vom 19.03.2026 (C-526/24) und präzisiert damit die Grenzen des Auskunftsrechts nach der DS-GVO.