Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 05.07.2022 (Az. Az. 6 Sa 54/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Informationen über seine ehemalige Arbeitnehmerin an ihren neuen Arbeitgeber haben könne.
Der Fall: Unentschuldigtes Fehlen, Weitergabe vertraulicher Daten, unwahre Angaben im Lebenslauf, Überschreiten der Befugnisse – aus Sicht des Arbeitgebers hatte sich eine Mitarbeiterin innerhalb kürzester Zeit mehrere Fehltritte geleistet.