Das AG Arnsberg hat die Frage zu klären, ob bereits ein einmaliges Auskunftsersuchen ein exzessiver Antrag auf Auskunft durch den Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen darstellen kann.
Hintergrund der Vorlageanfrage: Ein Beschwerdeführer hatte sich auf der Website eines familiengeführten Optikerunternehmens in Arnsberg für dessen Newsletter angemeldet und dafür - persönliche Daten in die Anmeldemaske eingegeben. Zwei Wochen später meldete er sich bei dem Unternehmen und forderte Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO.