Auch auf einen exzessiven DS-GVO-Auskunftsantrag muss fristgerecht reagiert werden. Die Anfrage darf nicht einfach unbeantwortet gelassen werden (VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 - Az.: 7 A 170/24).
Der Kläger hatte bei der betreffenden Behörde bereits in der Vergangenheit einen DS-GVO-Auskunftsantrag gestellt und tat dies danach mehrfach erneut.
Die Behörde reagierte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht und gab auch keine begründete Mitteilung ab. Nach ihrer Ansicht sei der Antrag exzessiv oder mit einem früheren Antrag deckungsgleich.