Der EuGH hat die Grenzen des DS-GVO-Auskunftsrechts geschärft. Bereits ein erster Auskunftsantrag kann im Ausnahmefall missbräuchlich sein. Entscheidend ist, ob der Antrag der Kontrolle der Datenverarbeitung dient oder nur dazu genutzt werden soll, gezielt einen späteren Schadensersatzanspruch vorzubereiten.

Ein Auskunftsantrag kann seinen Schutz verlieren, sofern er nicht der Informationskontrolle, sondern lediglich der strategischen Vorbereitung von Schadensersatzforderungen dient, so entschied der EuGH mit Urteil vom 19.03.2026 (C-526/24) und präzisiert damit die Grenzen des Auskunftsrechts nach der DS-GVO.

Darum ging es im Streitfall

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen einem Unternehmen und einer Person, welche. den Newsletter des Unternehmens abonniert und 13 Tage später einen Auskunftsantrag nach der DS-GVO gestellt hatte. Das Unternehmen lehnte den Antrag als missbräuchlich ab und verwies auf öffentlich zugängliche Berichte, aus denen sich ergab, dass der Antragsteller sich systematisch bei Newslettern verschiedener Unternehmen angemeldet hatte, anschließend Auskunft verlange und Schadensersatz forderte. Auch in diesem Fall hielt der Betroffene seinen Antrag für rechtmäßig und verlangte mindestens 1.000 € wegen immateriellen Schadens.

Wann ist ein Auskunftsantrag exzessiv

Das Amtsgericht Arnsberg fragte den EuGH, ob bereits ein erster Auskunftsantrag als exzessiv eingestuft werden kann. Der EuGH bejaht dies nunmehr grundsätzlich. Nach Ansicht des EuGH ist ein Antrag dann missbräuchlich, wenn er zwar formal den Anforderungen der DS-GVO entspricht, tatsächlich aber nicht dazu dient über die Datenverarbeitung und deren Rechtmäßigkeit Informationen zu erhalten. Missbrauch liegt vor, wenn der Antrag allein gestellt wird, um künstlich die Grundlage für einen späteren Schadensersatzanspruch zu schaffen, so das Gericht.

Zentrale Aussagen des EuGH

Exzessivität auch schon beim Erstantrag 
Auch bereits ein erstes Auskunftsersuchen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es ausschließlich der Anspruchsgenerierung dient.

Nachweis durch Gesamtumstand 
Unternehmen dürfen das Verhalten der betroffenen Person im Kontext bewerten – nicht nur isoliert im Einzelfall.

Berücksichtigung öffentlicher Informationen
Öffentlich zugängliche Hinweise auf systematisches Vorgehen dürfen herangezogen werden.

Kein automatischer Schadensersatz 
Ein Verstoß gegen Auskunftspflichten führt nicht automatisch zu einer Entschädigung.
Ein tatsächlicher Schaden muss nachgewiesen werden.

Nun muss das Amtsgericht Arnsberg den Ausgangsfall unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH entscheiden. Die Entscheidung dürfte für den Umgang mit serienhaften Auskunftsanträgen in der Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen.

 

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