Das AG Arnsberg hat die Frage zu klären, ob bereits ein einmaliges Auskunftsersuchen ein exzessiver Antrag auf Auskunft durch den Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen darstellen kann.

Hintergrund der Vorlageanfrage: Ein Beschwerdeführer hatte sich auf der Website eines familiengeführten Optikerunternehmens in Arnsberg für dessen Newsletter angemeldet und dafür - persönliche Daten in die Anmeldemaske eingegeben. Zwei Wochen später meldete er sich bei dem Unternehmen und forderte Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO.

Das Unternehmen behauptet, der Beschwerdeführer nutze datenschutzrechtliche Auskunftsanfragen systematisch und rechtsmissbräuchlich, um anschließend Schadensersatzforderungen zu stellen. Dies gehe aus zahlreichen Berichten in einschlägigen Onlinemedien hervor, die das Vorgehen des Beschwerdeführers in vielen Fällen dokumentieren. Die Unternehmen stützt ihre Ansicht auf verschiedene Blogbeiträge und Berichte von Rechtsanwälten, die ähnliche Fälle schildern und das Vorgehen des Beschwerdeführers als geschäftsmäßig beschreiben. Sie unterstellt dem Beschwerdeführer, dass es ihm nicht um den Schutzzweck der DS-GVO gehe, sondern allein darum, finanzielle Entschädigungen zu erzwingen.

Inzwischen liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor.

recht 2a640Dieser schlägt vor, § 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO so auszulegen, dass auch ein einmaliger Auskunftsantrag schon als "exzessiv" und somit rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann, wenn anhand der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsabsicht nachweisbar sei. Dies sei der Fall, wenn die betreffende Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, gerade um diesen Auskunftsantrag stellen zu können und anschließend Schadensersatz zu verlangen. Medienberichte über Auskunftsanträge in anderen Fällen reichten dafür aber gerade nicht aus, sofern diese nur den Schluss zuließen, dass die Person in zahlreichen Fällen bei Verletzungen des Datenschutzrechts ihr Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend macht.

Der Generalanwalt möchte bei der Bewertung, ob eine Missbrauchsabsicht vorliegt, unter anderem auf den Gegenstand des Auskunftsantrags und den zeitlichen Abstand zwischen der Einwilligung in die Verarbeitung und dem Auskunftsanspruch, abstellen (RN. 54). Insofern könnte dem Kläger möglicherweise zum Verhängnis werden, dass er den Auskunftsantrag nur wenige Tage nach der Newsletterbestellung einreichte.

Die Entscheidung des Gerichtshofs bleibt abzuwarten.

Fazit für die Praxis:

Wenn das Gericht der Ansicht des Generalanwaltes folgt, bleibt es für Verantwortliche ein Vabanquespiel in solchen Fällen eine Auskunft wegen Missbräuchlichkeit des Antrages abzulehnen, da die Beweislast für missbräuchliches Vorgehen von Auskunftsersuchenden beim Verantwortlichen liegt.

Verantwortliche müssen entscheiden, ob es für sie einfacher ist die erwünschte Auskunft zu erteilen oder sie unter dem Hinweis auf missbräuchliches Verhalten zu verweigern und sich so einem möglicherweise Jahre dauernden Rechtsstreit auszusetzen.

 

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