Das Landesarbeitsgericht Sachsen (Sächsisches LAG 07.04.2022 – 9 Sa 250/21) hat festgestellt, dass ein wiederholter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen kann.
Im konkreten Fall existierten bei dem Arbeitgeber datenschutzrechtliche Regelungen, nach denen schützenswerte oder geheime Informationen nicht durch Dritte eingesehen werden können.

Danach sind Akten, Datenträger oder Hardware mit personenbezogenen Daten ordnungsgemäß wegzuschließen oder zu vernichten, wenn der Arbeitsplatz verlassen wird oder unbeaufsichtigt ist. Weiterhin ist in diesen Fällen das Arbeitsgerät immer zu sperren oder mindestens ein Bildschirmschoner zu aktivieren. Am Ende des Arbeitstages sind IT-Systeme abzumelden und herunterzufahren, gekippte oder offene Fenster sind zu verschließen. Ausdrucke oder Akten sind in einer Schublade oder einem Schrank wegzuschließen.

Eine Arbeitnehmerin hat mehrfach gegen diese Vorschriften verstoßen und wurde deshalb wiederholt vom Arbeitgeber ermahnt und in der weiteren Folge abgemahnt.

Als ein erneuter Verstoß festgestellt wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen.

Die Arbeitnehmerin führte zu ihrer Rechtfertigung an, die Etage, in der sich ihr Büro befindet, sei vom Kundenverkehr ausgenommen. In der gesamten Etage hielten sich ausschließlich Beschäftigte des Arbeitgebers auf und diese seien keine Dritten. Als Dritte seien nur externe Personen anzusehen. Wenn diese Zutritt zu dem Gebäude haben möchten, müssten sie sich an der Pforte melden und kämen dann nur über einen Zugangscode in die Geschäftsräume. Das LAG hielt dem entgegen, auch andere Beschäftigte desselben Arbeitgebers seien als Dritte anzusehen, solange sie nicht selbst im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Zugriff auf dieselben Daten hätten. Auch ihrerseits auf den Datenschutz verpflichtete Mitarbeitende dürfen über Kunden nichts erfahren, für die sie nicht zuständig sind. Schließlich stellt das Gericht fest, dass ein Pflichtverstoß bereits dann vorliegt, wenn gegen die bestehenden Dienstvorschriften verstoßen wird, unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist.