Wahrscheinlich hat es jeder schon mindestens einmal erlebt: Man möchte eine Person telefonisch oder persönlich erreichen und man erhält die Auskunft, dies sei leider nicht möglich, denn die Person sei krank.
Eine solche Information mag für den Fragesteller zunächst hilfreich sein, allerdings wird sie auch regelmäßig über sein Informationsinteresse hinausgehen. Denn warum man jemanden nicht erreichen kann, dürfte im beruflichen Kontext nicht von Interesse sein. Vielmehr wird es in diesem Zusammenhang nur wichtig sein, wann man die Person wieder sprechen kann oder wer sie vertritt.
Demgegenüber stellt die Mitteilung jemand sei krank, eine Bekanntgabe personenbezogener Daten dar.
Darüber hinaus handelt es sich dabei um Gesundheitsdaten. Gemäß Erwägungsgrund 35 zur DS-GVO S. 1 werden damit alle Daten erfasst, "die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen". Damit fallen neben dem Datum der medizinischen Arbeitsunfähigkeit auch Informationen über eine Kur- oder Reha- Maßnahme unter diese Definition.
Wird gegenüber Dritten eine Abwesenheit bekannt gegeben und mit einer solchen Information verbunden, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar. Dies gilt erst recht, wenn solche Informationen einem größeren Empfängerkreis kundgetan werden, beispielsweise in einer Mail an die Belegschaft oder eine Abteilung oder durch Aushang.
Bereits im letzten Jahr hatte das Arbeitsgericht Duisburg einen solchen Fall verhandelt und den Verantwortlichen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Betroffenen in Höhe von 10.000 € verurteilt. Auch wenn in diesem Fall die hohe Anzahl der Adressaten zu dem eheblichen Schadenersatz beigetragen hat, bleibt doch festzustellen, dass eine ungerechtfertigte Verarbeitung von Gesundheitsdaten Schmerzensgeldforderungen der Betroffenen nach sich ziehen kann.
Verantwortliche sollten, um solche Konsequenzen zu vermeiden, Auskunft nur im erforderlichen Umfang erteilen: Ausreichend wäre: "Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist in der nächsten Woche nicht im Haus."
Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Mitteilung an Vorgesetzte oder andere Personen, die für eine Vertretung sorgen müssen gemacht werden.