Art. 88 DS-GVO ist eine Öffnungsklausel in der DS-GVO, die es den Nationalstaaten ermöglicht, durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich von Beschäftigungsverhältnissen zu etablieren. Erwägungsgrund 155 bezeichnet Betriebs- oder Dienstvereinbarungen als solche spezifischeren Vorschriften. Wenn die DS-GVO Öffnungsklauseln schafft, stellt sich die Frage, ob die auf dieser Grundlage geschaffenen Regelungen das Schutzniveau der DS-GVO unterschreiten dürfen. Für das Bundesdatenschutzgesetz hat das BAG vor in Kraft treten der DS-GVO das zugelassen.
In diesem Zusammenhang wollte das BAG im Wege einer Vorabentscheidung vom EuGH klären lassen, ob im Rahmen der Öffnungsklausel des Art. 88 DS-GVO erlassene Vorschriften über dessen Anforderungen hinaus auch die allgemeinen Vorschiften (Art. 5, Art. 6, Art. 9) eingehalten werden müssen.
Dies hat der EuGH bestätigt. Damit stellt der EuGH klar, dass nationale Gerichte überprüfen müssen, ob Betriebsvereinbarungen die Regelungen der DSGVO einhalten bzw. nicht unterschreiten. Damit wird verhindert, dass die Betriebsparteien unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen.
Im Geltungsbereich des KDG ist die Formulierung eindeutiger als in der DS-GVO. Gem. § 2 Abs. 2 KDG gehen staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind den Vorschriften des KDG nur vor, wenn sie das Datenschutzniveau des KDG nicht unterschreiten.
Dienstvereinbarungen, die Datenschutzregelungen unterschreiten oder aushebeln, sind deshalb rechtswidrig und nicht anwendbar.
Derzeit noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob Erkenntnisse die entgegen den Festlegungen einer Betriebsvereinbarung in einen Gerichtsprozess eingebracht werden, verwertet werden dürfen. Ein diesbezüglich seit 2019 anhängiges Verfahren ist bis heute nicht rechtskräftig entschieden!