Allgemeine Information zur Datenschutzbeschwerde oder einer Prüfungsanregung

Über unser Beschwerdeformular erreichen uns gelegentlich Mitteilungen, in denen Verstöße gegen das KDG aufgezeigt werden, die aber nicht erkennen lassen, inwieweit die Rechte und Freiheiten der/des Mitteilenden verletzt worden sind.

Nach § 48 Abs. 1 KDG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften des KDG oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt.

Wir sind auch für solche Hinweise, die keine eigene Betroffenheit erkennen lassen, dankbar und nehmen sie als Prüfungsanregungen auf. Es erfolgt jedoch in diesen Fällen keine weitere Bescheidung oder Mitteilung an Mitteilende.

Bereits in unserem 5. Tätigkeitsbericht (KDSA 5. TB 2020 S. 23) hatten wir erläutert, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde zu stellen sind. Diese muss Angaben über die betroffene Person und den Verantwortlichen aufweisen und zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird. Die Behauptung eines Rechtsverstoßes muss dabei zumindest in Grundzügen Angaben über den tatsächlichen Verstoß aufweisen.

Datenschutzbeschwerden können auch anonym eingereicht werden. Auch in diesen Fällen behandeln wir die Hinweise als Prüfanregungen. Abschlussbescheide oder Mitteilungen über das Prüfergebnis erfolgen in diesen Fällen nicht gegenüber Mitteilenden.

Bei der Einreichung der Beschwerde muss kein Dienstweg eingehalten werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 KDG). Auch darf niemand gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er sich an die Datenschutzaufsicht gewendet hat (§ 48 Abs. 3 KDG).
Dennoch wenden sich einige betroffene Personen an die Datenschutzaufsicht mit der Bitte ihren Namen nicht dem Verantwortlichen mitzuteilen. Dieser Bitte werden wir zunächst nachkommen. Betroffene Personen müssen aber wissen, dass eine vollständige Anonymität nicht zugesichert werden kann. Der Beschwerdegegner könnte im Rahmen eines Beanstandungs-, Bußgeld- oder Gerichtsverfahrens Akteneinsicht verlangen und so ggf. Kenntnis über die Identität von Beschwerdeführer*innen erlangen. In einem möglichen Bußgeldverfahren könnte es zudem erforderlich werden, Beschwerdeführer*innen als Zeugin/Zeuge zu laden.

Aus Gründen der Vertraulichkeit und Rechtssicherheit versenden wir die Ergebnisse einer Beschwerdeprüfung, abschließende Bescheide und abschließende Mitteilungen ausschließlich auf dem Postweg. Beschwerdeführer*innen, die ihre Postadresse nicht mitteilen, können solche Bescheide deshalb nicht erhalten. Die Amtssprache in Deutschland ist Deutsch (VwVfG § 23). Eine Bearbeitung erfolgt ausschließlich in der Amtssprache.

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