Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Ende Februar die ersten Antigen-Schnelltests zugelassen hat, bieten einige Arbeitgeber solche Tests für ihre Arbeitnehmer*innen an. Obwohl die "Corona-Arbeitsschutzverordnung" keine Regelungen zu Corona-Schnelltests vorsieht, wurden diese in den aktuellen Bund-Länder-Beschlüssen zur Corona-Pandemie angeregt.

Dort heißt es dazu: Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. . Soweit Arbeitgeber nicht durch Landesvorschriften verpflichtet sind, Schnelltests durchzuführen, sind diese also freiwillig.
Teilweise haben die Arbeitgeber Listen ausgelegt, in die sich Mitarbeitende eintragen sollen, die von dem Testangebot Gebrauch machen möchten.

Die Mitteilung, wer an einem solchen Test teilnimmt, ist eine Information über eine natürliche Person und somit ein personenbezogenes Datum gem. § 4 Nr. 1 KDG. Die Verwendung solcher Listen stellt eine Verarbeitung gem. § 4 Nr. 3 KDG dar. Für die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung ist es erforderlich, dass eine der Bedingungen gem. § 6 Abs. 2 KDG erfüllt ist.

Sofern die verwendeten Listen für jedermann einsehbar sind, könnte eine Verarbeitung nur rechtmäßig sein, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses setzt aber nach überwiegender Ansicht voraus, dass ein mindestens gleichstarkes Interesse des Arbeitnehmers an der Veröffentlichung besteht. Ein solches Interesse wird regelmäßig nicht vorliegen. Damit scheidet die Verarbeitung in Form der Nutzung von öffentlichen Listen für die Teilnahme an Schnelltests aus.

Zulässig dürfte demgegenüber die Führung von Listen an einer zentralen Stelle (Sekretariat, Betriebsarzt) sein, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tests z. B. durch Terminvergabe, zu gewährleisten. In diesem Fall sind die Listen abhängig von der Testfrequenz kurzfristig zu vernichten. (Werden Tests einmal pro Woche angeboten, sind die Listen jeweils nach Ablauf einer Woche zu vernichten, bei zweimaligem Angebot in einer Woche muss die Vernichtung nach drei Tagen erfolgen.) Da die Tests lediglich der Bekämpfung der Pandemie dienen und nur eine Momentaufnahme im Hinblick auf die Virusfreiheit zulassen, ist eine längere Aufbewahrung unzulässig, da dafür kein erforderlicher Zweck besteht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich dort, wo Schnelltests aufgrund gesetzlicher Regelungen durchgeführt werden müssen. In diesen Fällen ist vom Verantwortlichen ggf. der Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden zu führen, dass der Verordnung entsprochen worden ist. Die Löschungsfrist wird hierbei durch die Dauer der Nachweispflicht bestimmt.