Geschäftsführer von Gesellschaften müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2024 (AZ: II ZB 7/23) mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister leben - auch wenn sie Angst haben, Opfer einer Straftat zu werden. Nach Ansicht des BGHs hat der Geschäftsführer einer GmbH demnach keinen Anspruch auf die Löschung seines Geburtsdatums oder Wohnorts aus dem öffentlichen Register.

Ein Mann hatte gegen die Nennung geklagt, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete. Er argumentierte, es bestehe die Gefahr, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könnte, um an die Substanzen zu kommen. Das Amtsgericht Walsrode hatte den Antrag zurückgewiesen, eine Beschwerde am Oberlandesgericht (OLG) Celle blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien unerlässlich, hieß es vom OLG zur Begründung. "Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können". Gegen diesen Beschluss legte der Mann Rechtsmittel ein.

rechtgesetz 1a320Auch der BGH sieht keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und begründet unter anderem wie folgt:

„Ein Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO ist aber, selbst wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO genannten Löschungsgründe zu bejahen sein sollte, nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers als GmbH-Geschäftsführer im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift erforder-lich ist…

Das Registergericht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet.“

Der BGH verweist auf § 7 Abs. 1 GmbHG. Danach ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GmbHG die Legitimation der Geschäftsführer beizufügen. Eine Änderung in den Personen der Geschäftsführer ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist auch das Geburtsdatum des Geschäftsführers anzugeben (§ 24 Abs. 1 HRV).

Eine ausdrücklich normierte Pflicht zur Angabe des Wohnorts des Geschäftsführers bei der Anmeldung besteht zwar nicht, ist aber jedenfalls gewohnheitsrechtlich begründet, so der BGH. Gewohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann. Es entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und subjektiv von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.

Der BGH verweist darauf, dass in Art. 17 Abs. 3 lit c) DS-GVO die Formulierung "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung" enthalten ist. Daraus sei nicht zu entnehmen, dass sich diese aus gesetzlichen Vorgaben ergeben müssen. Daher ist auch Raum für die Berücksichtigung von Gewohnheitsrecht.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Angabe des Wohnorts des GmbH Geschäftsführers bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister erfüllt. Die Angabe des Wohnorts des Geschäftsführers bei der Anmeldung entspricht langjähriger ständiger Praxis, so der BGH.

Der Senat ließ offen, ob eine Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung in Betracht käme. Diese habe der betroffene Geschäftsführer nicht näher konkretisiert. "Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben".

Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergibt sich nach Auffassung des BGHs weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) noch aus nationalem Recht.