Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat in der letzten Woche der Bundesregierung das weitere Betreiben einer Facebook-Fanpage untersagt. Per Bescheid hat der BfDI das Bundespresseamt angewiesen, diese Seite einzustellen.

Diese Entscheidung hat zwar für einige Aufregung gesorgt, tatsächlich beruht sie aber nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage. Vielmehr stellt der BfDI selber fest: „Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist.“

Nunmehr wurden aus dieser Feststellung, die auch auf einem Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) beruht, Konsequenzen gezogen.

Auch die Datenschutzkonferenz der katholischen Datenschutzaufsichten hat wiederholt auf diese Rechtslage hingewiesen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass der Diözesandatenschutzbeauftragte für die bayrischen Bistümer ankündigt, nach einer von ihm gewährten Frist, gegen Verantwortliche vorzugehen, die weiterhin eine Facebook-Fanpage betreiben.

Auch für den Bereich unserer Aufsicht raten wir allen Verantwortlichen die eine Facebook-Fanpage betreiben an, datenschutzkonforme Alternativen zu suchen.

Wie am Beispiel des BfDI sowie an den rechtskräftigen Urteilen verschiedener Gerichte zu sehen ist, gibt die Rechtslage den Aufsichten die Möglichkeit, den Verantwortlichen das Betreiben einer Facebook-Fanpage zu untersagen.

 

Facebook Fanpages - weiterhin keine wirksame Rechtsgrundlage (2022)
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18
Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 25.11.2021 - 4 LB 20/13
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06. 2018 - C- 210/16