Auch auf einen exzessiven DS-GVO-Auskunftsantrag muss fristgerecht reagiert werden. Die Anfrage darf nicht einfach unbeantwortet gelassen werden (VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 - Az.: 7 A 170/24).

Der Kläger hatte bei der betreffenden Behörde bereits in der Vergangenheit einen DS-GVO-Auskunftsantrag gestellt und tat dies danach mehrfach erneut.

Die Behörde reagierte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht und gab auch keine begründete Mitteilung ab. Nach ihrer Ansicht sei der Antrag exzessiv oder mit einem früheren Antrag deckungsgleich.

Der Kläger ging vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Behörde sein Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig beschieden hatte.

Das VG Osnabrück gab dem Kläger Recht.

Die Behörde hätte den Antrag selbst dann nicht ignorieren dürfen, wenn er als exzessiv einzustufen gewesen wäre, so das Gericht. Sie hätte Auskunft erteilen, ein angemessenes Entgelt verlangen oder den Antrag formell und begründet ablehnen müssen (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO entspricht § 14 Abs. 5 KDG). Da innerhalb der Frist keine dieser Handlungsoptionen genutzt worden sei, liegt ein Verstoß gegen die DS-GVO vor.

Die Entscheidung verdeutlicht damit einen Unterschied, der in der Praxis leicht übersehen werden kann: Die mögliche Berechtigung, einen exzessiven Antrag zurückzuweisen, bedeutet nicht, dass auf den Antrag überhaupt nicht reagiert werden muss.

 

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