Ein zentrales Recht der Datenschutzgesetze besteht in dem „Recht auf Löschung“. Nach Art. 17 DS-GVO und § 19 KDG kann eine betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn diese insbesondere für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind also verletzt, wenn personenbezogene Daten vom Verantwortlichen länger als nötig gespeichert bleiben.

delete 1b320Wie ist es aber, wenn personenbezogene Daten vorzeitig gelöscht werden? Zunächst steht fest, dass es sich sowohl bei der Speicherung als auch bei der Löschung um eine Verarbeitung im Sinne der gesetzlichen Vorschiften handelt.

Weiterhin stellt sich die Frage, wann eine Löschung als zu früh zu betrachten ist. Nach der gesetzlichen Regelung dann, wenn der Verantwortliche aufgrund von normierten Vorschriften zur weiteren Speicherung verpflichtet gewesen wäre.

Das schützt jedoch nicht zwingend die Betroffenen. Maßgeblich dafür, ob diese in ihren Rechten verletzt sind, ist der jeweilige Schutzzweck der Norm.

Aufbewahrungsfristen, die im Steuer- oder Handelsrecht oder in Förderungsrichtlinien festgeschrieben sind, dienen primär staatlichen Interessen, wie der der Sicherung von Staatseinnahmen oder des Wirtschaftsverkehrs oder der Einhaltung von Subventionsrichtlinien. Ein Schutz personenbezogener Daten ist damit nicht beabsichtigt, so dass damit kein Beschwerderecht gem. § 48 KDG (Art. 77 DS-GVO) begründet werden kann. Dazu stellt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz fest: „Das Recht … auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz das Datenschutzrecht nach § 1 KDG dient, kann durch eine Löschung von … gespeicherten Daten nicht verletzt sein, weil durch Löschung der datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftige Persönlichkeitseingriff ja gerade beendet wird.“ (Urteil des DSG-DBK 04/2022 vom 03.01.2023).

Fazit

Damit bleibt als Fazit festzustellen, dass eine Beschwerdebefugnis auf der Grundlage des KDG (der DS-GVO) betroffenen Person nur bei einer Überschreitung von Aufbewahrungspflichten zusteht. Also dann, wenn eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich ist. Eine Beschwerdebefugnis bei einer Unterschreitung scheidet hingegen aus.