Nach § 17 Abs. 1 KDG hat jede betroffene Person zunächst das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu bekommen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.  Darüber hinaus besteht ein weiterer Anspruch auf die Informationen, die in dieser Vorschrift benannt sind, wenn tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Parallelvorschrift im staatlichen Recht findet sich in Art. 15 DS-GVO.

Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zählen zu den wichtigsten Ansprüchen des Datenschutzrechtes für Betroffene. Gleichzeitig sind sie auch häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Frist innerhalb derer solche Ansprüche zu beauskunften sind, ist kurz. Sie wird in § 14 Abs. 3 Satz 1 KDG benannt. Danach sind die geforderten Informationen „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“ zur Verfügung zu stellen. Der Begriff unverzüglich ist definiert, als „ohne schuldhaftes Zögern“. Damit bedeutet „unverzüglich“ weder „sofort“ noch ist damit eine starre Zeitvorgabe verbunden. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist aber ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben[1].  Das bedeutet aber auch, dass bei einfachen Vorgängen, wie der Erteilung einer Negativauskunft, eine Auskunftserteilung nach Ablauf einer Woche nicht mehr fristgemäß im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KDG ist.

rechtgesetz 1a320So sah es auch das Arbeitsgericht Duisburg[2] in einem Fall in dem ein Bewerber sechs Jahre nach seiner Bewerbung bei dem verantwortlichen Unternehmen einen Auskunftsanspruch gestellt hatte. Dem Verantwortlichen lagen keine personenbezogenen Daten des Bewerbers mehr vor, wie er diese bereits gelöscht hatte.  Obwohl der Verantwortliche die Auskunft nach 19 Tagen -also weit vor Ablauf eines Monats- erteilt hatte, erkannte das Gericht eine Datenschutzverletzung, weil der Auskunftsanspruch nicht „unverzüglich“ erteilt worden ist.

Der Kläger erhielt dafür einen Ersatz für seinen immateriellen Schaden in Höhe von 750,00 € zugesprochen.

 
[1] BAG 27.02.2020 – 2 AZR 390/19 – Rn. 17,
[2] ArbG Duisburg 03.11.2023 – 5 Ca 877/23