Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichtes (IDSG) 19/2021 vom 25.04.2022.

Ein Betroffener zeigt der kirchlichen Datenschutzaufsicht eine Datenschutzverletzung an. Dabei wird folgendes dargestellt: Der Betroffene schloss nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses bei einem Erzbistum einen Arbeitsvertrag mit einer katholischen gGmbH ab. Er behauptet, der Geschäftsführer dieser gGmbH habe ihm in einem Gespräch mitgeteilt, ein Abteilungsleiter des Erzbistums habe ihm, dem Geschäftsführer, telefonisch geraten, er solle darauf achten, wen er sich ins Haus hole, denn der Betroffene habe dem Abteilungsleiter mit seinem Anwalt gedroht.

Die Datenschutzaufsicht sah darin eine Datenschutzverletzung in Form einer unzulässigen Weitergabe von personenbezogenen Daten, sofern man den Vortrag des Betroffenen als zutreffend unterstelle. Die Aufsicht lehnte eine Sanktionierung des Erzbistums jedoch ab, weil die Darstellungen des Betroffenen nicht unumstößlich beweisbar seien.

Dagegen wendete sich der Betroffene mit einer Klage an das IDSG.

In seiner o. g. Entscheidung sieht das IDSG eine Anwendbarkeit des KDG nicht gegeben, weil es im geschilderten Fall ausschließlich um eine Gesprächssituation gegangen sei. Der sachliche Anwendungsbereich wäre gem. § 2 Abs. 1 KDG nur eröffnet, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem im Sinne von § 4 Ziffer 8. KDG gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Das Gericht sieht nur dann eine Ausnahme gegeben, wenn von dem Gespräch eine Niederschrift gefertigt worden wäre oder es zumindest beabsichtigt sei, eine solche zu fertigen.

Vorliegend handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis. Der Betroffene als Person, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gilt gem. § 4 Nr. 24 lit i) KDG weiterhin als Beschäftigter i. S. d. KDG. § 53 Abs. 3 KDG legt ausschließlich für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes fest, dass diese Norm bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden ist, unabhängig davon, wie diese Daten verarbeitet worden sind. Damit unterfallen dem Anwendungsbereich des Beschäftigtendatenschutzes nahezu alle Verarbeitungen, die mit Informationen über den Beschäftigten zusammenhängen. Durch § 53 Abs. 3 KDG wird der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 KDG für den Bereich eines Beschäftigungsverhältnisses erweitert und ist auch dann eröffnet, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Das KDG gilt deshalb auch bei Befragungen von Beschäftigten gem. § 4 Nr. 24 KDG, sowie auch bei rein tatsächlichen Beobachtungen durch Wach- oder Sicherheitspersonal.

Ebenso bei einem Anruf beim früheren Arbeitgeber.
Der sachliche Anwendungsbereich des KDG ist also gegeben.

Ein früherer Arbeitgeber, der bereitwillig Auskünfte über ehemalige Beschäftigte erteilt, handelt ohne Rechtsgrundlage und damit unzulässig. Insoweit ist die Feststellung der Datenschutzaufsicht richtig, wenn sie in dem Verhalten des Abteilungsleiters des Erzbistums einen Datenschutzverstoß sieht. Entgegen der gerichtlichen Entscheidung ist der Anwendungsbereich des KDG eröffnet und es wäre im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen gewesen, ob die Behauptungen des Betroffenen zutreffen. Sollte sich dies dabei als zutreffend herausstellen, wäre eine Beanstandung gegenüber dem betroffenen Erzbistum folgerichtig gewesen.