Nachdem bereits im vergangenen Jahr der EuGH entschieden hatte, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat am 30.03.2023 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die eingereichten Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist erfolgt, weil das BVerfG die Angelegenheit durch das Urteil des EuGH für abschließend entschieden hält.
Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Grund in dieser Sache nochmals zu entscheiden.
Insofern fehlt den Klägern an einem weiteren Rechtsschutzbedürfnis.
Bereits in unserem Artikel „EuGH entscheidet über Vorratsdatenspeicherung in Deutschland“ haben wir bereits ausführlich über das EuGH-Urteil berichtet.