Die verlängerte Masern-Impfpflicht für Nachweise läuft am 31. Juli aus!
Die Corona-Impfpflicht im Gesundheitsbereich hat für erhebliche Aufregung und Diskussionen gesorgt. Unbeachtet geblieben ist in den letzten Monaten dagegen die Masern-Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen, also insbesondere in Kitas und Schulen, aber auch in Gesundheitseinrichtungen. Wir haben in unserem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 im Artikel 5.6. bereits zur Masernimpflicht ausgeführt.

Der betroffene Personenkreis ist dabei viel größer als der von der Corona-Impfpflicht betroffene Kreis. Gem. § 20 Abs. 9 IfSG muss eine Masernimpfung von allen Personen nach-gewiesen werden, die in

  • Kita, Kinderhort, Kindertagespflege oder in einer Schule betreut werden (es besteht faktisch eine Impfpflicht für alle Kinder), aber auch von allen Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind.
  • den in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Gesundheitseinrichtungen tätig sind, dazu zählen etwa Krankenhäuser, Arztpraxen, ambulanter Pflegedienst sowie auch der Rettungs-dienst.
  • Einrichtungen tätig sind, in denen Asylbewerber, Geflüchtete und Ausreisepflichtige untergebracht sind (§ 36 Absatz 1 Nr. 4. IfSG)

Die Nachweispflicht ist mit der Nachweispflicht hinsichtlich der Corona-Impfpflicht vergleichbar: Den Nachweis müssen Personen erbringen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und mindestens ein Jahr alt sind. Vorzulegen ist

  • ein Nachweis der Impfung (bei Kindern ab einem Jahr eine Schutzimpfung, bei Kindern ab zwei Jahren und Erwachsenen zwei Masern-Schutzimpfungen),
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Masern-Immunität, diese kann mithilfe einer Blutuntersuchung festgestellt werden, oder
  • ein ärztliches Attest, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Der Nachweis kann aber auch durch Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder anderen Einrichtung, dass dort bereits ein Nachweis vorgelegt wurde, erbracht werden (§ 20 Abs. 9 Nr. 3 IfSG).

Die Nachweispflicht gilt bereits seit dem Jahr 2020 für alle Personen, die neu in einer der oben genannten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Für Personen, die schon vor 2020 in den Einrichtungen tätig waren oder dort betreut wurden, gibt es eine längere Frist, die nach mehrmaliger Verlängerung nun ausläuft: Die Nachweise müssen bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden.

Umgang mit den Nachweisen?

Aus der Debatte um die Corona-Impflicht im Gesundheitswesen dürfte allgemein bekannt sein, dass es sich bei Informationen zum Impfstatus um hochsensible Gesundheitsdaten han-delt und deshalb im Umgang mit den Nachweisen eine besondere Sorgfalt geboten ist.

Auch bei den Masern-Impfnachweisen gilt: Die Nachweise dürfen lediglich eingesehen werden. Das Anfertigen von Kopien ist nicht erlaubt. Es sollte lediglich dokumentiert werden, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegen hat und eingesehen wurde. Diese Dokumentation darf für die gesamte Dauer der Tätigkeit bzw. Betreuung in der Einrichtung aufbewahrt werden. Die zum Nachweis notwendigen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Was ist zu beachten, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Personen, die neu in die Einrichtung kommen und keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht betreut bzw. nicht in der Einrichtung beschäftigt werden. Das hat aber nicht zur Folge, dass schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch wegen einer fehlenden Impfung verweigert werden darf. Sofern für ein ungeimpfte Kind kein ärztliches Zeugnis bzw. Attest vorgelegt wird, welches bestätigt, dass das Kind eine Immunität gegen Masern besitzt bzw. nicht geimpft werden kann, muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden (§ 20 Abs. 9 S. 2 IFSG). Das Gesundheitsamt ist dann für die Einleitung weiterer Schritte verantwortlich.

Zu beachten ist, dass bislang die Nachweispflicht nur Personen betraf, die neu in eine Einrich-tung kommen. Nunmehr müssen auch die Personen, die bereits 2020 in der Einrichtung betreut wurden oder dort beschäftigt waren, bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen müssen. Wird kein Nachweis vorgelegt, muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Dies gilt auch, wenn Zweifel an der Echtheit eines Nachweises bestehen. Die erforderlichen Daten dürfen in diesen Fällen an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Daten dies konkret sind. Ratsam ist es die Vorschrift sehr restriktiv auszulegen und zunächst nur den Namen und die Anschrift der betroffenen Person zu übermitteln.

Soweit für die Datenübermittlung an das Gesundheitsamt keine technische Lösung für eine gesicherte Datenübertragung zur Verfügung steht, die die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheitsdaten gewährleistet, sollte die Datenübermittlung auf dem Postweg per Brief erfolgen. Es wird jedoch empfohlen, sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt diesbezüglich vorab abzustimmen.