Für Kunden, die sich beim Online-Handel besser schützen möchten, kann ein neuer Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 24. März 2022 von Bedeutung sein, der u. a. folgendes festlegt:

(1) Wenn Verantwortliche Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, muss u. a. gewährleistet sein, dass eine Bestellung auch über einen Gastzugang, d.h. ohne Registrierung eines Accounts/Nutzungszugangs möglich ist.

Laut dem Beschluss besteht der wesentliche Unterschied darin, dass beim Gastzugang kein Kundenkonto angelegt wird und nur die Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, die für den unmittelbaren Bestellvorgang erforderlich sind. Eine Bestellhistorie oder ähnliches darf hier nicht angelegt und gespeichert werden. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Daten z.B. nur noch für gesetzliche Aufbewahrungsfristen zur Verfügung stehen.

(2) Kein Kunde darf benachteiligt werden, wenn er kein Kundenkonto anlegen möchte.
Gastzugänge sind daher notwendig, um die Bedingungen an die Freiwilligkeit beim Anlegen eines Kundenkontos und der damit verbundenen Datenverarbeitung zu gewährleisten.

(3) Für die Auswertungen der Bestellhistorie und weiterer Zwecke der Verarbeitung (z.B. Werbezwecke), die über den bloßen Bestellvorgang hinausgehen, muss eine informierte Einwilligung vom Kunden eingeholt werden.

(4) Die registrierten Nutzer sowie auch die Nutzer der Gastzugänge müssen in transparenter Weise über die Verarbeitung ihrer Daten vor Vertragsabschluss informiert werden.

Ein fortlaufendes Kundenkonto ist nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Eine Verarbeitung zur Erfüllung oder Anbahnung von Verträgen (§ 6 Abs. 1 lit. c KDG / Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) soll allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Damit die Einwilligung in die Erstellung eines Kundenkontos tatsächlich freiwillig ist, muss es die Möglichkeit zur Bestellung über einen Gastzugang als gleichwertige Alternative geben.

 

pdf large Link zum Beschluss der DSK (PDF)