Bei Überprüfungen stellen wir des Öfteren fest, dass bei einer erweiterten oder im Laufe der Zeit zusätzlichen Datenerfassung die Informationsplichten unbeachtet bleiben.

Das z. B. die Anfertigung von Fotos von Beschäftigten für die Veröffentlichung auf einer Web-Seite eines Unternehmens oder einer Einrichtung der Einwilligungen bedarf, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein, unbeachtet bleibt jedoch häufig die Informationspflicht aus § 15 KDG bzw. Art. 13 DSGVO. Diese verlangt, dass spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung – d.h. beim Fotografieren der betroffenen Person – diese entsprechend informiert wird.

Ihr muss also in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache eine Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt werden, die alle Mindestinformationen aus § 15 KDG (Art. 13 DS-GVO) beinhaltet.

Die Informationspflichten sind z. B. auch im Rahmen weiterer Verarbeitungstätigkeiten zu beachten, z. B. bei der durch das Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen Erfassung von Gesundheitsdaten (genesen, geimpft, getestet) im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber zuständigen Behörden, z. B. dem Gesundheitsamt. Auch bei Anmeldeverfahren in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sind die Informationspflichten zu beachten. Bei der Überlassung eines Dienstfahrzeuges muss der Arbeitgeber als Fahrzeughalter sicherstellen, dass der Mitarbeiter über die nötige Fahrerlaubnis verfügt. Diese Kontrolle muss regelmäßig stattfinden. Sie ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr.2 StVG (Straßenverkehrsgesetz), wonach strafrechtliche Folgen drohen können, wenn der Fahrzeughalter zulässt, dass jemand das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt. Daher müssen die Informationspflichten auch in diesem Kontext Beachtung finden.

Merke!

Immer wenn personenbezogene Daten erhoben werden, muss die Informationspflicht erfüllt werden. Entweder bei Erhebung direkt beim Betroffenen selbst oder aber über einen Dritten. Die entsprechenden Vorschriften sind in § 14 ff KDG bzw. Art. 12 ff. DS-GVO zu finden. Ausnahmen gibt es nur wenige, von denen man auch eher zurückhaltend Gebrauch machen sollte.