Mit Urteil vom 09. November 2021 hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Az.: 10 A 502/19) die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen.
Die Klägerin ist Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die Klägerin mit Bescheid vom 08. Januar 2019 an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes/Produktes das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Die LfD wies die Klägerin zudem an, es zu unterlassen im Bestellprozess die Anrede (Herr/Frau) zu verwenden, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.
Die Klägerin hat gegen dieses Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde seitens der Klägerin hinsichtlich der Anrede „Herr/Frau“ die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefügt. Diesbezüglich haben beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt.
Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums wurde durch die Klägerin angeführt, ihr würden aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten obliegen, wozu auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung gehöre. Um diese Obliegenheit erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage bereits im Bestellprozess erfolgen. Berufen hat sich die Klägerin auch darauf, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.
Dieser Auffassung ist das VG Hannover nicht gefolgt und hat klargestellt, dass sich der von der LfD gerügte Bestellvorgang nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe und die Verarbeitung des Geburtsdatums daher zumindest für solche Produkte zu unterbleiben hat, die keine altersspezifische Beratung erfordern.
Die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien.
Das Gericht hat ausgeführt, dass soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werden dürfe (Prinzip der Datenminimierung).
Ob gegen die die Entscheidung Berufung eingelegt wird, bleibt abzuwarten.