„Der Treue des Mitarbeiters muss von Seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen“ (§ 1 Abs. 2 Kirchliche Dienstvertragsordnung).

Weil der Arbeitgeber es als besonderen Service zur Ansprechbarkeit betrachtet, werden Arbeitnehmer*innen von Arbeitgebern immer wieder verpflichtet, ihren Vor- und Nachnamen im dienstlichen Kontext zu verwenden.

Besonders häufig begegnet man solchen Forderungen in Kranken- und Pflegeeinrichtungen. Dort sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, entsprechende Namensschilder zu tragen. Gerade aber im Bereich körpernaher Dienstleistungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Patienten in der Pflegeleistung mehr als eine Dienstverrichtung sehen. Nach Dienstende oder außerhalb der Dienstzeit haben Arbeitnehmer*innen ein schützenswertes Interesse nicht von Patienten kontaktiert zu werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen um die persönliche Integrität und das Sicherheitsinteresse von Mitarbeitenden zu schützen. Das Interesse des Arbeitgebers ist demgegenüber nur soweit schützenswert, wie das Persönlichkeitsrecht Betroffener nicht gefährdet wird.

Es ist deshalb erforderlich zwischen den betroffenen grundrechtlichen Positionen eine praktische Konkordanz herzustellen.
Durch die vollständige Nennung von Vor- und Nachnamen nebst Berufsbezeichnung ist es möglich per Onlinerecherche zahlreiche Informationen über Mitarbeitende zusammenzutragen oder Onlineprofile über sie zu erstellen. Für die Zweckerreichung des Arbeitgebers ist die Verarbeitung personenbezogener Maßnahmen auf das notwendige Maß (§ 7 Abs. 1 lit. c) KDG) zu beschränken. Danach ist es ausreichend, wenn wahlweise der Vor- oder der Zuname auf dem Namensschild angebracht wird.

Diese Forderung ist keineswegs neu. Sie wurde mehrfach von unserer Dienststelle in unseren Tätigkeitsberichten publiziert. Unsere Rechtsauffassung wird dabei von anderen Aufsichten im kirchlichen Bereich ebenso geteilt, wie von Landesbeauftragten für Datenschutz.
Auch in der außerkirchlichen Wirklichkeit ist diese Forderung längst angekommen.
Dennoch gehen in der „Kirchlichen Datenschutzaufsicht der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen Militärbischofs“ (KDSA) Anfragen von Mitarbeitervertretungen oder Beschwerden von Arbeitnehmer*innen ein. Arbeitgeber sind demnach offensichtlich nicht bereit, ihrer Fürsorgepflicht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter nachzukommen. Aufgrund der klaren und wiederholt dargestellten Rechtslage werden derartige Verstöße in Zukunft von der Kirchlichen Datenschutzaufsicht mit Sanktionen verfolgt!