Nicht nur Traueranzeigen enthalten oftmals die Bitte, auf Blumen- oder Kranzspenden zu verzichten und stattdessen einer sozialen Einrichtung zu spenden, sondern auch anlässlich von Jubiläen wird zum Teil darum gebeten, auf Geschenke zu verzichten und stattdessen zu spenden.

Welche Rolle spielt hierbei der Datenschutz?

Name und Spendensumme sind unstreitig personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Die Weitergabe dieser Daten stellt eine datenschutzrechtliche Verarbeitung im Sinne von § 4 Nr. 3 KDG (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) dar und bedarf für deren Übermittlung an die Hinterbliebenen bzw. Veranlasser der Spende einer Rechtsgrundlage.

Vertrag oder rechtliche Verpflichtung als Ermächtigungsgrundlage?

Da zwischen den Spendern und den Angehörigen keine vertragliche Beziehung besteht, scheidet § 6 Abs. 1 lit. c) KDG (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO) als Ermächtigungsgrundlage für die Weitergabe der Spenderdaten aus. Eine zivilrechtliche Vertragsbeziehung besteht allenfalls durch die Überweisung zwischen Spender und Empfänger der Spende.

Evtl. ein berechtigtes Interesse?

Auch die Weitergabe der Spenderdaten aufgrund § 6 Abs. lit. g) KDG (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DS-GVO) wird schwer konstruierbar sein.

Mit konsequenter Anwendung des KDG dürfen die Spenderdaten nicht weitergegeben werden, d. h. die Angehörigen bzw. die Spendenveranlasser haben folglich keinen Anspruch auf die Herausgabe der Spendernamen.

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