Die Auswirkungen und die damit verbundenen Einschränkungen der Coronapandemie sind besonders im Schulalltag offensichtlich. Um ein Stückweit zur Normalität zurückzukommen und die bereits bestehenden Lerndefizite nicht noch größer werden zu lassen, setzen viele Bundesländer auf Corona-Selbsttest für alle Schüler*innen. Doch dies wirft vor allem in der Elternschaft die Frage auf, ob die Verarbeitung von besonders schützenswerten Gesundheitsdaten bei diesem Prozedere überhaupt erlaubt ist?
Richtig ist, dass bei der Durchführung von Corona-Selbsttests an Schulen, vor allem im Fall eines positiven Ergebnisses, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) nach § 4 Nr. 2, 17 KDG (Art. 4 Nr. 15 DS-GVO) verarbeitet werden. Um Gesundheitsdaten rechtmäßig zu verarbeiten, muss entweder eine Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegen oder eine Rechtsgrundlage dies erlauben. Die meisten Bundesländer haben durch ihre Corona-Schutzverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften erlassen, so dass die Durchführung von Selbsttests entsprechend § 11 Abs. (2) lit) i KDG (Art. 9 Abs. 2 i DS-GVO) erlaubt ist.
Aber ist das auch verhältnismäßig gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Ja, denn der Schutz der Gesundheit jeder einzelnen Person und die des gesamten Systems wiegen in einer Pandemie höher, als das Recht des Einzelnen. Die Durchführung von Selbsttests an Schulen ist ein geeignetes Mittel, die akute Ansteckungsgefahr zu minimieren, indem positiv Getestete vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden. Zudem steht kein milderes Mittel zur Verfügung, um den Schulbetrieb bei einer Pandemie aufrecht zu erhalten.
Warum sollen die Tests nun aber trotzdem in der Schule und nicht im häuslichen Umfeld durchgeführt werden? Zum einen können die Tests ein ungültiges Ergebnis anzeigen, so dass ein weiterer Test durchzuführen ist. Zu Hause steht bei einer begrenzten Anzahl von Tests möglicherweise kein neuer Test zur Verfügung. Zudem müssen die Tests ordnungsgemäß und unbeschädigt aufbewahrt werden, was durch den Transportweg nach Hause nicht mehr gewährleistet werden kann. Auch unsachgemäße Durchführung oder fehlende Gewissenhaftigkeit bei der Testdurchführung können für fehlerhafte Ergebnisse sorgen. Schlussendlich gibt es wahrscheinlich auch Eltern, die negative Ergebnisse ihren Kindern bescheinigen, obwohl der Test nicht durchgeführt oder ein positives oder ein ungültiges Ergebnis angezeigt wurde.
Die Selbsttests an Schulen sind erforderlich, um das Recht auf körperliche Unversehrtheit aller an Schulen Beteiligten zu schützen und das Recht auf Bildung den Schüler*innen zu gewähren.
Trotzdem ist wie bei allen anderen Verarbeitungsprozessen von personenbezogenen Daten eine besondere Sorgfaltspflicht und die Information der Betroffenen wichtig. Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten ist die Schule. Diese muss den Schüler*innen und Erziehungsberechtigten Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Selbsttestung gemäß § 15 KDG (Art. 13 DS-GVO) bereitstellen. Zudem ist es aufgrund der Gegebenheiten an einer Schule nicht auszuschließen, dass auch andere Schüler*innen Kenntnis über die Testergebnisse erhalten können, da spätestens bei einem positiven Ergebnis der Betroffene sofort isoliert werden muss. Daher sollte die Schule möglichst sehr sensibel im Umgang mit positiv Getesteten sein.
Schüler*innen und Erziehungsberechtigte, die mit dieser Art der Durchführung und Erhebung von personenbezogenen Daten nicht einverstanden sind, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, ein negatives Testergebnis durch ein anerkanntes Testzentrum (auch Schnelltestzentrum) oder einem Arzt vorzulegen.
Die Testergebnisse sind entsprechend ihrer Erforderlichkeit nach spätestens 14 Tagen datenschutzgerecht zu vernichten. Eine Dokumentation in den Schüler- bzw. Personalakten ist nicht erforderlich und daher nicht erlaubt.
Ausschließlich dem zuständigen Gesundheitsamt dürfen im Fall eines positiv Getesteten die Kontaktdaten der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann es erforderlich sein Daten von Kontaktpersonen zu übermitteln.