Bedingt durch die Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befinden sich viele Schulen noch immer im Distanzunterricht, d.h. der Lernprozess findet vorrangig im häuslichen Umfeld der Schüler*innen statt.
Trotz dieser Umstände sind die Lehrer*innen angehalten regelmäßig Lernzielkontrollen bei den Schüler*innen durchzuführen.

Lernzielkontrollen oder Leistungsnachweise beim Distanzunterricht werden häufig in Form von Hausarbeiten, Portfolios oder Plakaten bewerkstelligt, die aber den Nachteil haben, dass dies ausschließlich schriftliche oder gestalterische Leistungen sind. Da die Regelwerke (Schulgesetze, Erlasse etc.) zudem auch mündliche -für den Sportunterricht auch körperliche- Leistungsnachweise vorschreiben, gehen einige Lehr*innen dazu über, diese Leistungen per Video von den Schülern abzufordern. Und genau dies kann aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich sein. In einem Video werden personenbezogene Daten i. S. v. § 4 Nr. 1 KDG, teilweise auch besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S. v. § 4 Nr. 2 verarbeitet, da Videos Aufnahmen der privaten Wohnung, die als Mittelpunkt privater Lebensgestaltung grundrechtlich geschützt sind, enthalten können. Sollen beispielsweise Schüler*innen ein Video von sich selbst aufnehmen, das sie beim Halten eines Vortrages oder beim Ausführen einer Sportübung zeigt, und dieses Video anschließend dem Lehrer*innen zur Bewertung zur Verfügung stellen, gibt es einiges zu beachten:

  1. Das Video darf nur über eine gesicherte Verbindung, idealerweise der Lernplattform, die gemäß den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen und Empfehlungen betrieben wird, der Lehrkraft zur Verfügung gestellt werden. Das Video hat nur die Lehrkraft und nicht die gesamte Klasse zu erreichen. Entsprechende Voreinstellungen müssen auf der Lernplattform etabliert sein.
    Es ist nicht erlaubt -z.B. aus Kapazitätsgründen der Lernplattform- die Schüler*innen aufzufordern, einen YouTube Kanal oder ihre private E-Mailadresse für die Übermittlung des Videos zu nutzen. Zudem ist das Betreiben eines YouTube-Kanals üblicherweise an ein Google Konto geknüpft, welches die meisten Schüler nicht besitzen können, da Google eine Volljährigkeit zur Benutzung eines solchen Kontos voraussetzt. Die Schüler*innen können unter Umständen animiert werden, diese Daten zu fälschen, was unter pädagogischen Gesichtspunkten fahrlässig ist. Zudem ist das Datenschutzniveau von YouTube und Google nicht dem der DSGVO bzw. dem KDG angemessen.
  2. Die Lehrkraft hat das Video ausschließlich zur Leistungsbeurteilung zu nutzen und muss dieses nach Bewertung der Leistung löschen.
  3. Die Schüler*innen sind zu sensibilisieren, dass auch diese das Video nach der Bewertung löschen und keinem Dritten oder soziale Netzwerke zur Verfügung stellen.
  4. Das häusliche Umfeld, welches mit aufgezeichnet wird, ist durch die Lehrkraft außer Acht zu lassen und darf in keiner Weise in die Bewertung mit einfließen. Idealerweise werden auch hier die Schüler*innen sensibilisiert, möglichst wenig aus dem privaten Bereich mitaufzunehmen.
  5. Weiterhin setzt diese Art der Leistungswertung natürlich auch voraus, dass die Schüler*innen und die Erziehungsberechtig*innen der Übermittlung von Ton und Bild zugestimmt haben. Diese Einverständniserklärung kann auch durch das schlüssige Handeln erfolgen, indem das Video aufgenommen und zur Bewertung zur Verfügung gestellt wird. Wird die Einwilligung zum Video nicht gegeben, so darf das für den Schüler*in nicht nachteilig sein und es muss nach einer alternativen Lösung gesucht werden.