Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DS-GVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH (Urteil vom 18.06.2026, C-484/24).

Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Ein Unternehmen verlangt vor dem LAG Niedersachsen von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz in Höhe von über 46.000 Euro, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben soll. Die Mitarbeiterin bestritt die Vorwürfe.

Der Arbeitgeber stützte seine Vorwürfe dabei auf Daten aus dem privaten Nutzerkonto der Mitarbeiterin, deren Erlangung möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässig war.

Für das Gericht war fraglich, ob es die so erlangten Beweismittel, auf die sich die Klage maß-geblich stützt, überhaupt verarbeiten dürfe.
Das LAG fragte beim EuGH Folgendes an:

  • Dürfen Gerichte überhaupt möglicherweise illegal erlangte personenbezogene Daten verarbeiten.
  • Nach welchen Kriterien können Gerichte beurteilen, ob sie die Daten in einem solchen Fall verarbeiten dürfen.
  • Ist das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt, um den Anforderungen der DS-GVO zu genügen – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Frage der Beweisverwertung in Deutschland Richterrecht ist.

Entscheidung des EuGH:

rechtgesetz 1a320Der EuGH stellte klar, dass auch Gerichte personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO verarbeiteten, wenn sie entsprechende Dokumente in ihre Akten aufnähmen. Daher müssten sich auch Gerichte auf eine Rechtsgrundlage der DS-GVO berufen können, um Daten zu verarbeiten. Der Gerichtshof führt aus:

  • Entsprechende Rechtsgrundlagen fänden sich abschließend in Art. 6 Abs. 1 Unterab-schnitt 1 DS-GVO. Für Gerichte sei Art. 6 Abs. 1 lit. c) relevant („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“). Die rechtliche Verpflichtung bestehe darin, über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und sie beim Erlass ihrer Entscheidung zu würdigen.
  • Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS-GVO stelle keine Ermächtigungsgrundlage für eine Datenver-arbeitung durch Gerichte dar.
  • Für die Frage, ob Beweise verwertbar seien, komme es auf das nationale Prozess-recht an. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichts-hof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DS-GVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Der EuGH präzisiert allerdings die Anforde-rungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung. Sie müsse klar, prä-zise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Vo-raussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Be-weismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürften. Zudem müsse die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Inte-resse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem ste-hen.
  • Nationale Gerichte dürften durchaus auch datenschutzwidrig erlangte personenbezo-gene Daten in einem Gerichtsprozess verarbeiten. Das Recht auf Schutz personen-bezogener Daten sei kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse u. a. mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GrCh) abgewogen werden. Das Recht zur Verarbeitung gelte sowohl, wenn die Daten rechtswidrig erlangt wur-den, als auch bei der Verletzung der Informationspflichten (Art. 13 DS-GVO). Die Par-tei, welche die Daten illegal erlangt und in den Prozess eingebracht hat, müsse sich auch nicht auf ein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Inte-resse berufen können, damit solche Daten Berücksichtigung finden könnten.
  • Gerichte müssten ferner bei der Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung genügen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO). Die im Prozess verwendeten Daten müssten auf ein angemessenes, erhebliches und für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendi-ges Maß beschränkt werden. Das Gericht dürfe nur Daten zu den Akten nehmen und insbesondere auch nur Dritten gegenüber offenlegen, die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Gegebenenfalls müsse es auch Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. Dokumente zu anonymisieren. Eine Pflicht zu einer umfassenden Verhältnismä-ßigkeitsprüfung folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung hingegen nicht.
  • Das Gericht müsse auch die DS-GVO zugunsten von nicht am Prozess beteiligten Personen einhalten. Das Unionsrecht verlange aber nicht, dass sich die Parteien da-rauf berufen könnten, dass die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt wurden. 

 

Weitere Informatioenen und Quellen:

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